Die sonst an Tauben lebende Milbe kann auch in Häusern auftreten, die lange Zeit von Tauben besiedelt waren. Die Taubenzecke ist streng wirtspezifisch und geht zugrunde, wenn sie anderes als Taubenblut zu sich nimmt.
Aussehen
Die Form der Taubenzecken erinnert an Untertassen. Im nüchternen Zustand ist ihr Rücken nach innen eingefallen, was ihnen dieses Aussehen verschafft. Taubenzecken sind größer als die Hühnermilben und je nach Sättigungsgrad 1,4 bis 15 mm groß. Erwachsene Taubenzecken und ältere Nymphen besitzen 4 Beinpaare. Im ersten Nymphenstadium hat die Taubenzecke lediglich 3 Beinpaare. Ihre Farbe ist graubraun. Die Mundwerkzeuge sitzen auf der Unterseite des Körpers.
Entwicklung
Insgesamt durchläuft die Taubenzecke drei Entwicklungsstadien, in denen sie mehrmals Blut saugen. Unter günstigen Bedingungen dauert die Entwicklung zwei Jahre.
Vorkommen und Bedeutung
Sie kommt besonders in Taubenschlägen vor und lebt wie die Hühnermilbe, kann aber noch erheblich länger hungern. Man weiß, dass die Taubenzecke bis zu 10 Jahren und mehr in unbewohnten Taubenschlägen ausgehalten hat. Ist kein Wirtstier vorhanden, werden auch Menschen von Taubenzecken gestochen. Die Zecken sterben daraufhin ab, übertragen aber beim Stich Infektionskrankheiten wie z. B. Borreliose (Lyme-Syndrom).
Gegenmaßnahmen
Die Bekämpfung darf sich nicht nur auf die chemische Beseitigung der Tiere in den Wohnungen beschränken. Vielmehr ist auch eine Behandlung aller Hohlräume (z. B. Fehlböden unter der Fußbodendielung) erforderlich. Alle Tauben, deren Nester und eventuell die gesamte Fehlbodenfüllung muss entfernt werden. Alle Maßnahmen gestalten sich äußerst schwierig, sind langwierig und sollten ausschließlich von sachkundigen, professionellen Schädlingsbekämpfern vorgenommen werden.
Beseitigung von Taubenzecken
Bei einem Befall einiger Wohnungen mit Taubenzecken ist der Vermieter verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien und kann sich nicht darauf berufen, dass diese Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
AG Tempelhof – Kreuzberg, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 12 C 239 / 93
Das vom Mieter bewohnte Wohngebäude war seit 1990 von Taubenzecken befallen. Dem Vermieter war der Befall des Wohngebäudes mit den Taubenzecken bekannt. Er vertrat jedoch die Ansicht, eine Bekämpfung sei überhaupt nicht möglich oder setze wegen der damit verbundenen Gesundheitsrisiken die Entmietung des gesamten Gebäudes nebst Beschaffung von Ersatzwohnraum voraus, was ihm wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Der Sachverständige stellte fest, dass aufgrund des überaus starken Befalls wegen der gesundheitlichen Gefahren für die Bewohner eine baldige und umfassende Bekämpfung durch Fachkräfte erforderlich sei. Die Zeugenaussagen bestätigten, dass bereits mehrere Mieter des Hauses – mit zum Teil schweren gesundheitlichen Folgen – gebissen wurden. Die Mietsache befand sich daher nicht im vertragsgemäßen Zustand. Auch wenn sich in der Wohnung eines einzelnen Mieters derzeit keine Taubenzecken befinden sollten, ist der Vermieter verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien, um ein Eindringen in die Wohnung des Mieters auszuschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Taubenzecken durch Fachkräfte möglich. Dass durch diese Maßnahmen die Opfergrenze des Vermieters überschritten werde, ist nicht zu erkennen.
– Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger
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